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Ratgeber

Barrierefreiheit: wen die Pflicht betrifft

Seit Juni 2025 ist es keine Kür mehr

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte digitale Angebote barrierefrei zugänglich zu machen — nicht nur öffentliche Stellen, wie oft angenommen wird.

Betroffen sind unter anderem Onlineshops, Buchungs- und Bestellstrecken, Bankdienstleistungen und Angebote im Personenverkehr. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz — allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Die vier Grundsätze, an denen geprüft wird

Wahrnehmbar Jede Information muss auch dann ankommen, wenn ein Sinn ausfällt: Bilder brauchen Beschreibungen, Videos Untertitel, Farben ausreichend Kontrast.
Bedienbar Alles muss per Tastatur erreichbar sein — ohne Maus, ohne Zeitdruck, ohne Fallen, aus denen man nicht mehr herausnavigiert.
Verständlich Sprache, Beschriftungen und Fehlermeldungen müssen aus sich heraus verständlich sein. Ein Formularfehler, der nur rot leuchtet, erklärt nichts.
Robust Der technische Aufbau muss so sauber sein, dass Vorlese- und Hilfsprogramme ihn zuverlässig auswerten können.

Was zuerst zu tun ist

Der wirksamste erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Welche Barrieren gibt es überhaupt, und welche davon betreffen die Wege, auf denen Ihre Kunden zum Ziel kommen? Ein Kontrastfehler in der Fußzeile wiegt weniger als ein Bestellformular, das sich ohne Maus nicht abschicken lässt.

Danach greift eine einfache Reihenfolge: erst die Wege, die zum Geschäft führen, dann die Inhalte, zuletzt die Feinheiten. Wer umgekehrt anfängt, hat viel geprüft und wenig verbessert.

Häufige Fragen zur Barrierefreiheit

Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht unter das Gesetz. Sobald Sie online Verträge anbahnen oder abschließen lassen, sieht das anders aus. Im Zweifel klärt das eine kurze Prüfung des konkreten Angebots.

Nein. Solche Einblendungen ändern nichts an der Struktur darunter und werden von Prüfstellen nicht als Erfüllung anerkannt. Sie können sogar stören, wenn sie mit Vorleseprogrammen kollidieren.

Meistens nicht. Ein großer Teil der typischen Mängel — fehlende Bildbeschreibungen, schwache Kontraste, unstrukturierte Überschriften — lässt sich im Bestand beheben. Grundlegender wird es, wenn die Bedienung selbst nicht tastaturfähig ist.

Die Marktüberwachung kann Mängel feststellen und Fristen setzen; bei Nichtbehebung drohen Bußgelder und die Untersagung des Angebots. Wichtiger als die Sanktion ist in der Praxis, dass Sie Kunden verlieren, die Ihr Angebot nicht bedienen können.

Wo steht Ihre Website?

Eine Bestandsaufnahme zeigt in kurzer Zeit, welche Barrieren bestehen und in welcher Reihenfolge sie sinnvoll zu beheben sind.

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