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Barrierefreie Website nach BFSG und WCAG

Eine barrierefreie Website ist seit Juni 2025 für viele Unternehmen Pflicht. Wir prüfen bestehende Seiten und bauen neue direkt zugänglich.

Wen die Pflicht zur Barrierefreiheit trifft

Eine barrierefreie Website ist seit dem 28. Juni 2025 für viele Unternehmen Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie um und betrifft unter anderem Onlineshops, Buchungssysteme und Bankdienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz — allerdings nur, wenn sie keine digitale Dienstleistung für Verbraucher anbieten.

Was wir tun: Wir setzen die Punkte um, die in einem Prüfbericht stehen — im Code, nachvollziehbar und mit Nachweis der erledigten Findings.

Was wir nicht tun: Wir führen keine Konformitätsprüfungen durch und stellen keine Bescheinigungen aus. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt und ob es die Anforderungen erfüllt, stellt eine Prüfstelle fest — nicht wir. Liegt Ihnen noch kein Bericht vor, nennen wir Ihnen gern Stellen, die solche Prüfungen anbieten.

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  • Bedienbar per Tastatur, ohne Maus
  • Vorlesbar durch Screenreader
  • Ausreichende Kontraste
  • Verständliche Formulare mit klaren Fehlermeldungen

Was eine barrierefreie Website ausmacht

Diese vier Fehler treten bei vielen technischen Prüfungen auf.

Bilder ohne Beschreibung Wer nicht sieht, erfährt nicht, was auf dem Bild ist. Alternativtexte sind der einfachste und häufigste Mangel.
Zu schwache Kontraste Hellgrauer Text auf weißem Grund sieht modern aus und ist bei Sonnenlicht oder schwacher Sehkraft unlesbar.
Nicht per Tastatur bedienbar Menüs, die nur auf Mausbewegung reagieren, sperren einen Teil der Nutzer komplett aus.
Überschriften ohne Struktur Wenn Überschriften nur groß aussehen, statt eine Hierarchie zu bilden, geht die Orientierung verloren.

Barrierefreiheit direkt anfragen

Nennen Sie die betroffene Website und ob Sie Prüfung, Umsetzung oder beides benötigen.

Anfrage zur Barrierefreiheit

Fragen zur Barrierefreiheit

Wenn Sie Verbrauchern digital eine Dienstleistung anbieten — etwa einen Onlineshop oder eine Buchung — sehr wahrscheinlich ja. Kleinstunternehmen können ausgenommen sein. Im Zweifel ist das eine Rechtsfrage, die ein Anwalt beantworten sollte.

Die Marktüberwachung kann Mängel feststellen und deren Beseitigung verlangen. Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber.

Selten. Die meisten Mängel lassen sich an der bestehenden Website beheben. Ob das reicht, zeigt eine Prüfung.

Den ersten Eindruck bekommen Sie kostenlos über unseren Schnellcheck. Eine vollständige Prüfung nach WCAG ist Aufwand und wird nach Umfang berechnet.

Liegt Ihnen ein Prüfbericht vor?

Schicken Sie ihn uns — Sie erhalten eine Einschätzung zu Aufwand und sinnvoller Reihenfolge der Umsetzung. Unverbindlich und vertraulich.

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